TECTORY Technik mit Design GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Ausschließliche Geltung unserer Bedingungen
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen in laufender oder künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden diesen nicht widersprechen oder die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Ist der Kunde mit dieser Handhabung nicht einverstanden, hat er uns hierauf umgehend in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, unser Angebot zurückzuziehen.
2. Angebot - Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen stellen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, keine zugesicherten Eigenschaften dar. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung aufgrund von Konstruktions- oder Formveränderungen, die auf Verbesserung der Technik oder auf Anforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, ab und ist diese Abweichung für den Kunden zumutbar, ist die Auftragsbestätigung dennoch verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Bestätigung widerspricht.
3. Lieferzeit
In der Auftragsbestätigung genannte Ausliefertermine sind unverbindlich, die Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung; sie gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei einer Maßnahme im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder Einflußbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn vorgenannte Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten. Werden verbindlich vereinbarte Liefertermine um mehr als zwei Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind im zumutbaren Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
4. Versand - Gefahrtragung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen Lieferun-gen grundsätzlich auf Kosten des Kunden; Franko- und Frei-Haus-Lieferungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die Gefahr eines zufälli-gen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens mit Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kunden auf diesen über, sofern eine Holschuld vereinbart wurde, ansonsten mit der Absen-dung der Ware oder mit deren Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Für Beschädigungen oder Verluste während des Transports übernehmen wir keine Haftung. Auf Wunsch unseres Kunden werden wir die Ware mit einer Transportversicherung einde-cken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Verzögert sich der Ver-sand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5. Preise - Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt verstehen sich unsere Preise einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Lieferkosten, Mehrweg- und Transportverpackung, Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten; der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berech-tigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, daß uns infolge des Zahlungsverzuges kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestrit-ten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung der Kaufsache befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemes-sener Verwertungskosten - anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingrif-fen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, so daß wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, vor Zahlung des vollständigen Kaufprei-ses den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Mängelrügen - Mängelgewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach den §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche und erkennbare Mängel müssen dabei unverzüglich nach Erhalt der Ware - spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang - unter Beifügung eines Musters geltend gemacht werden. Dies gilt für Rügen wegen verborgener Mängel nach Entdeckung des Mangels entsprechend. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, liefern wir gegen Rückgabe der mangelhaften Ware kostenlos Ersatz. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (entsprechen-de Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz. Dies gilt nicht, soweit der Zweck der jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckte.
8. Haftungs- und Verjährungsbegrenzung
Sofern uns bei der Abwicklung des Vertrages im übrigen eine Haftung trifft, gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die gegen uns erhoben werden können, folgende Regelungen:
Wir haften unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer gesetzli-chen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter Verletzung von Vertrags-pflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeu-tung sind, beschränkt sich unsere Haftung - außer in den Fällen des Vorsatzes und der grober Fahrlässigkeit - auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht bei Verletzung von Vertragspflichten mit unwesent-licher Bedeutung, in Fällen einfacher und leichter Fahrlässigkeit sowie für Schä-den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen wird auf zwei Jahre verkürzt. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9. Rechtswahl - Gerichtstand - Erfüllungsort
Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz. Sofern unser Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl Ansprüche auch am Geschäftssitz unseres Kunden gerichtlich geltend zu machen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen oder daneben abgeschlossene individuelle Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirk-samen Klausel eine andere, wirksame Regelung treffen, die üblicherweise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.